18.06.2019 - 21:14 Uhr
Franz Fischer
Nr. 6682
1.159

Bürgerbegehren unzulässig

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(Bad Waldsee) - Fast jeder dürfte in Bad Waldsee mit einem Bürgerbescheid zum geplanten Rasthof an der B 30-Abfahrt Bad Waldsee-Nord gerechnet haben. Nun kommt die Überraschung: Das Bürgerbegehren ist unzulässig, weil es Formfehler enthält.

Ende April übergaben die Rasthof-Gegner der Stadtverwaltung 1.750 Unterschriften für ein Bürgerbegehren. Das Quorum von 1.126 gültige Unterschriften wurde erreicht. Doch das Bürgerbegehren genügt nicht den rechtlichen Anforderungen:

Für die Prüfung der vorgelegten Unterschriften ist es notwendig, dass die Unterzeichner im Zeitpunkt der Unterschriftsleistung Einwohner der Gemeinde sind und das Kommunalwahlrecht besitzen. In den vorgelegten Unterschriftslisten fehlt jedoch das Datum, an dem die jeweilige Unterschrift geleistet wurde. Somit lässt sich nicht sicher überprüfen, ob die Unterschrift innerhalb der zulässigen Einreichungszeit geleistet worden ist und der Unterzeichner im Zeitpunkt der Unterschrift wahlberechtigt war.

Nach § 21 Abs. 1 GemO kann die Bürgerschaft nur über eine Angelegenheit des Wirkungskreises der Gemeinde, für die der Gemeinderat zuständig ist, einen Bürgerentscheid beantragen. Eine rechtliche Überprüfung ergab, dass das Bürgerbegehren durch die Formulierung "Sind Sie gegen die Errichtung eines Rasthofs mit Schnellrestaurant und Hotel im Bereich Abfahrt B30 Nord?" nicht zulässig ist. Bauherr des Rasthofes ist ein Investor und nicht die Stadt Bad Waldsee. Der Gemeinderatsbeschluss umfasst eine Bebauungsplanänderung, die die Errichtung einer Tankstelle, eines Waschparks, einer Systemgastronomie und eines Hotels Garni schaffen soll. Das Bürgerbegehren wiederum bezieht sich nur auf die Errichtung eines Rasthofs mit Schnellrestaurant und Hotel. Damit weichen Gemeinderatsbeschluss und Fragestellung des Bürgerbegehrens voneinander ab.

Die rechtliche Prüfung kommt daher zum Ergebnis, dass die gewählte Fragestellung zur Unzulässigkeit des Bürgerbegehrens führt, weil die Zielrichtung des beabsichtigten Bürgerentscheids nicht eindeutig und zweifelsfrei aus dem formulierten Gegenstand des Bürgerbegehrens hervorgeht.

Die Stadtverwaltung empfiehlt daher, dem Gemeinderat die Unzulässigkeit des eingereichten Bürgerbegehrens "Kein Rasthof B30 Nord" festzustellen. Hierüber berät der Gemeinderat am Montag, 24.06.2019. Die Sitzung beginnt um 18.00 Uhr im Sitzungssaal des Rathauses.


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